1 Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Käufe durch Endkunden oder Händler (Käufer) bei der doors and parts Switzerland AG, Montlingen (dapSAG). Diese AGB gelten unter Ausschluss allfälliger AGB des Käufers und für sämtliche zukünftigen Lieferungen und Leistungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch dapSAG und gelten jeweils nur für den konkret vereinbarten Fall.
2 Vertragsabschluss
Der Vertragsabschluss erfolgt zwischen dem Käufer und dapSAG, und ist für letztere erst mit Ausstellung der Auftragsbestätigung verbindlich. Angaben und Abbildungen in Prospekten, Preislisten, Werbeschriften oder Offerten betreffend Eigenschaften, Abmessungen und Ausführung sind unverbindlich und können bis zum Vertragsabschluss jederzeit ändern. Dies gilt insbesondere für Abweichungen infolge Konstruktionsänderungen und/oder Modellwechseln. Davon ausgenommen sind Angaben oder Zusicherungen, soweit die vorliegenden AGB diese als verbindlich bezeichnen (vgl. insbes. Ziff. 6.1).
3 Preise
Sämtliche Offerten erfolgen freibleibend der Lieferungsmöglichkeit und Preisgestaltung. Die Preise gelten ab Montlingen SG. Transport- und Montagekosten, Verpackung, Fahrspesen, Mehrwertsteuer, Versicherungen etc. werden separat in Rechnung gestellt.
4 Lieferung und Versand
Der Versand erfolgt ab Montlingen SG auf Gefahr des Käufers, selbst wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. In diesem Fall, erfolgt die Lieferung frei Lager an den Wohnsitz oder Sitz des Käufers. Der Käufer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Lager bzw. der Abladeplatz ohne Schwierigkeiten anfahrbar ist.
5 Lieferfrist
Die Lieferfrist berechnet sich ab Empfang der Auftragsbestätigung bis zur Absendung ab Montlingen. Vereinbarte Lieferfristen gelten nicht als Fix- oder Verfalltagsgeschäft. dapSAG gerät erst durch schriftliche Mahnung des Käufers in Verzug und hat in jedem Fall den Anspruch, innert einer angemessenen Nachfrist die Lieferung der Ware vorzunehmen. Jegliche Schadenersatzansprüche des Käufers gegenüber dapSAG infolge verspäteter Lieferung sind wegbedungen. Dies gilt insbesondere für allfällige Verzugs- oder Folgeschäden des Käufers oder die Haftung für Zufall bei Lieferverzug.
6 Garantie
6.1 Umfang der Garantieleistungen
Garantieleistungen und -dauer sind unterschiedlich und ergeben sich aus dem jeweiligen Prospekt, sofern sie diesen AGB nicht widersprechen. Weitergehende Zusicherungen durch dapSAG bedürfen der Schriftform und gelten nur für den jeweiligen Einzelfall. Vorbehalten bleiben abweichende Garantieleistungen gegenüber Händlern gemäss Ziff. 12.3 nachfolgend.
dapSAG verpflichtet sich, Produkte und Teile von Produkten, die nachweisbar wegen fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar sind, nach eigenem Ermessen so rasch als möglich auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von dapSAG über und sind dieser herauszugeben. Die Kosten für Lieferung und (Einbau-)arbeiten gehen bei Endkunden während der ersten zwei Jahre ab Auslieferung der Ware zu Lasten dapSAG, anschliessend zu Lasten des Käufers. Keine Garantie wird für Mängel übernommen, die zurückzuführen sind auf:
a) Fremdeinwirkungen, insbesondere Montage durch Dritte;
b) die Grundierung oder den sonstigen Oberflächenschutz;
c) Holzbeläge und Kunststoffbeschichtungen;
d) Transportschäden;
e) Verschleissteile (sofern nicht zugesichert);
f) Farbstoffveränderungen (Farben und Farbangaben sind ähnlich der RAL-Karte);
g) mangelhafte Wartung und Pflege (EKAS-Richtlinien 1511); h) die Platzierung dunkler Torbeläge in sonniger Lage (vor allem starke Sonneneinstrahlung am Morgen und Abend) - Deckensektionaltore ab 4.000 mm Breite - Seitensektionaltore ab 2.750 mm Höhe
6.2 Beginn der Garantiefrist
Die Garantie beginnt zu laufen:
a) grundsätzlich: nach Auslieferung der Ware durch dapSAG an den Käufer;
b) Montage durch dapSAG: nach Montage der Hauptsache;
c) Fremdmontage: nach Anlieferung der Hauptsache durch dapSAG.
6.3 Mängelrechte des Käufers
Die Pflicht des Käufers zur Prüfung der Ware richtet sich nach Ziff. 7 nachfolgend. Bei begründeten Beanstandungen leistet dapSAG nach eigener Wahl Gewähr in Form von Minderung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Ersatzlieferung oder die Nachbesserung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
6.4 Erlöschen der Garantie
Die Garantie erlischt, wenn:
a) sich der Käufer in Zahlungsverzug befindet;
b) die Ware durch nicht von dapSAG autorisierte Personen revidiert, geöffnet, repariert oder sonstwie bearbeitet oder behandelt wurde;
c) der Mangel nicht innert der vorgeschriebenen Frist schriftlich oder per Fax bei dapSAG gerügt wurde. Durch Inanspruchnahme von Garantieleistungen verlängert sich die Garantiedauer nicht.
6.5 Ausschluss weiterer Ansprüche
Die Ansprüche des Käufers beschränken sich auf die in Ziff. 6.1 bis 6.4 erwähnten Rechte. Weitere Ansprüche des Käufers bestehen nicht. Ausgeschlossen sind insbesondere jegliche Schadenersatzansprüche, Verrechnungs- und Retentionsrechte des Käufers, egal aus welchem Rechtsgrund.
7 Prüfung der Ware und Mängelrüge
Der Käufer hat die Ware unmittelbar nach Erhalt nach Menge und Qualität zu prüfen. Mängel oder falsche Mengen sind dem Transporteur sofort zu melden und zusätzlich schriftlich per Fax an dapSAG zu mitzuteilen. Allfällige Transportschäden oder falsche Mengen sind zudem auf dem Lieferschein zu vermerken. Später entdeckte Mängel sind innert 5 Arbeitstagen nach Entdeckung schriftlich oder per Fax an dapSAG zu melden.
8 Zahlungsbedingungen
Aussendienstmitarbeiter der dapSAG sind - ohne anderslautende, schriftliche Zusicherung durch die dapSAG - nicht zur Entgegennahme von Geldzahlungen berechtigt. Der Käufer zahlt an Aussendienstmitarbeiter auf eigene Gefahr. Rechnungen der dapSAG sind ohne Abzug innert 30 Tagen netto an das angegebene Bankkonto zu bezahlen. Diskont- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Die Bezahlung per Wechsel oder Check bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung durch dapSAG. Bei Zahlungsverzug ist dapSAG berechtigt, von einzelnen oder sämtlichen noch bestehenden Lieferverpflichtungen gegenüber dem Käufer zurückzutreten oder Sicherheitsleistung für alle laufenden Geschäfte zu verlangen. Zahlungen, die nicht zur Abdeckung aller Forderungen ausreichen, können durch dapSAG beliebig verrechnet werden. Der Käufer besitzt kein Recht, Forderungen gegenüber dapSAG mit eigenen oder an ihn abgetretenen Gegenforderungen zu verrechnen. Ebenso ausgeschlossen sind jegliche Arten von Retentionsrechten des Käufers.
9 Zahlungsunfähigkeit des Käufers
Sind Forderungen ausstehend, entfallen bei effektiver oder scheinbarer Zahlungsunfähigkeit des Käufers (Betreibung, Konkurseröffnung, Nachlassstundung etc.) sämtliche Garantieansprüche sowie die vereinbarten Rabatte und Skonti und sämtliche weiteren Vergünstigungen (Mengenrabatte, Preisnachlässe aller Art etc.) und es wird der Bruttopreis gemäss Preisliste oder Auftragsbestätigung zur Zahlung fällig. Sind Bestellungen ausstehend, ist dapSAG in diesen Fällen berechtigt, nur gegen Vorauszahlung zu liefern.
10 Eigentumsvorbehalt
dapSAG bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher ausstehenden Forderungen Eigentümerin der gelieferten Ware. Insbesondere ermächtigt der Käufer mit Abschluss des Vertrages dapSAG hiermit, jederzeit, auf Kosten des Käufers und ohne dessen weitere Zustimmung, die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen vornehmen zu lassen. Sollten für die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehaltes von Seiten des Käufers weitere Erklärungen abzugeben oder Unterschriften zu leisten sein, hat er dies auf erste Aufforderung hin unverzüglich zu tun. Der Käufer hat die Pflicht, sämtliche von dapSAG gelieferten Waren während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes instand zu halten und zugunsten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zu versichern. Der Käufer hat ferner sämtliche Massnahmen zu treffen, damit der Eigentumsanspruch von dapSAG weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird. dapSAG ist ohne weitere Bevollmächtigung durch den Käufer befugt und berechtigt, sämtliche für die Durchsetzung dieser Massnahmen zum Schutze der Eigentumsrechte notwendigen Rechtshandlungen vorzunehmen, namentlich Anmeldungen zu unterzeichnen, Gesuche zu stellen oder schriftliche Bestätigungen abzugeben.
11 Anwendbares Recht/Gerichtstand
Sämtliche Verträge und Vereinbarungen mit dem Käufer unterstehen schweizerischem Recht, unter Ausschluss internationaler Abkommen (insbes. CISG). Für sämtliche Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der dapSAG (9462 Montlingen SG) ausschliesslich zuständig. dapSAG steht es frei, den Käufer auch an seinem Sitz oder Wohnsitz zu belangen.
12 Besondere Bestimmungen für Händler
12.1 Allgemeines
Die obenstehenden Bestimmungen gelten vollumfänglich gegenüber Händlern, welche die gelieferte Ware der dapSAG an Endkunden weiterveräussern und/oder die gelieferte Ware montieren, soweit nachfolgende Bestimmungen keine ergänzende oder abweichende Regelung vorsehen.
12.2 Pflichten des Händlers gegenüber dem Endkunden
Dem Händler ist es strengstens untersagt, gegenüber Endkunden als Vermittler oder Stellvertreter von dapSAG aufzutreten und diese in irgendeiner Form gegenüber dem Endkunden zu verpflichten. Er hat gegenüber dem Endkunden als selbständige Vertragspartei aufzutreten und haftet als solcher vollumfänglich für sämtliche Rechtsfolgen aus Lieferverzug, Schlechterfüllung, Sachgewährleistung, Inkasso etc. Es ist dem Händler insbesondere untersagt:
a) Gegenüber dem Endkunden Garantiezusagen im Namen von dapSAG abzugeben;
b) Offerten, Auftragsbestätigungen, Garantiezusagen oder andere Vereinbarungen zwischen ihm und dapSAG an den Endkunden weiterzuleiten;
c) Den Endkunden in Bezug auf Garantieleistungen an dapSAG zu verweisen;
d) Forderungen von dapSAG (zur Verrechnung) an den Endkunden abzutreten.
12.3 Garantieleistungen gegenüber Händlern
Sämtliche Garantieleistungen von dapSAG und die damit verbundenen Modalitäten gelten in jedem Fall (also auch bei Weiterlieferung der Ware an einen Endkunden) ausschliesslich und unmittelbar nur gegenüber dem Händler. Dies gilt insbesondere betreffend Umfang der Garantieleistungen, Prüf- und Rügepflichten des Händlers, Berechnung der Fristen, Verrechnungsverbot etc. Auch bei begründeten Beanstandungen des Händlers gegenüber dapSAG und anschliessender Minderung, Nachbesserung oder Ersatzleistung gegenüber dem Endkunden übernimmt dapSAG keinen Ersatz für jegliche Aufwendungen des Händlers, namentlich Aus- und Einbau, Fahrt- und Wegzeitkosten, Fracht- oder Transportkosten für Reparatur- bzw. Garantiearbeiten bei Endkunden. Ebenso ausgeschlossen ist eine Kostenübernahme durch dapSAG als Folge einer Preisminderung des Händlers gegenüber dem Endkunden. Damit beschränken sich die Garantieleistungen der dapSAG gegenüber dem Händler auf unentgeltliche Lieferung von Ersatzteilen. Der Händler ist nicht berechtigt, Forderungen und/ oder Gewährleistungsansprüche an den Endkunden abzutreten. dapSAG kann nach eigenem Ermessen gegenüber dem Endkunden Garantieleistungen erbringen. Solche Leistungen werden kulanzhalber erbracht und begründen in keiner Weise irgendwelche Rechte für den Händler oder Pflichten für dapSAG. Der Händler hat sich solche Kulanzleistungen seine eigenen Ansprüche gegenüber dapSAG anrechnen zu lassen.